Gemeindeversammlung 2. Dezember 2026
Zeit
20:00 Uhr
Lokalität
Gemeindesaal
Schulhausstrasse 44
Walchwil
Kontakt
Hunziker, Beat +41 (0)41 759 80 16
Traktanden
- Protokoll der Gemeindeversammlung vom 23. Juni 2026 — Genehmigung
- Totalrevision Personalreglement — Genehmigung
- Budget 2027 – Festsetzung des Steuerfusses — Genehmigung
- Finanzplan 2027–2030 — Kenntnisnahme
Die gedruckten Vorlagen werden allen Haushaltungen zugestellt.
Dokumente
Traktanden
Kurzbericht
rechtliche Hinweise
Hinweis betreffend Stimmrecht
An der Einwohnergemeindeversammlung sind gemäss § 27 der Kantonsverfassung (BGS 111.1) in Verbindung mit § 63 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz; BGS 171.1) alle in der Gemeinde Walchwil wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer stimmberechtigt, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Das Stimmrecht kann frühestens fünf Tage nach erfolgter melderechtlicher Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle ausgeübt werden.
Allgemeine Verwaltungsbeschwerde
Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (BGS 171.1) in Verbindung mit den §§ 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
Stimmrechtsbeschwerde
Wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen kann gemäss § 17bis des Gemeindegesetzes (BGS 171.1) in Verbindung mit § 67 ff. des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) beim Regierungsrat des Kantons Zug,
Postfach, 6301 Zug, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 WAG). Bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Abstimmungs- oder Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG).