Bürgergemeinde
Bahnhofstrasse 2
6318 Walchwil
Telefon +41 (0)41 758 03 34
buergergemeinde-walchwil@bluewin.ch
Öffnungszeiten
Dienstag und Donnerstag
08.00 - 11.00 Uhr
Die Bürgergemeinde Walchwil ist eine der elf Bürgergemeinden des Kantons Zug. Das Gemeindegesetz aus dem Jahre 1980 weist den Bürgergemeinden folgende Aufgaben zu:
- Sozial- und Vormundschaftswesen für die an ihrem Heimatort wohnenden Bürger
- Erteilung des Gemeindebürgerrechtes
- Verwaltung des Bürgergutes
- Förderung der Heimatverbundenheit
Oberste Instanz ist die Bürgergemeindeversammlung. Sie wählt den fünfköpfigen Bürgerrat sowie den Schreiber/die Schreiberin. Sie genehmigt auch das Budget, nimmt die Rechnung ab, fasst Beschlüsse und entscheidet - mit einigen Ausnahmen - über die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes.
Reglement Erteilung des Bürgerrechts der Bürgergemeinde Walchwil
Bürgerrat
Reto Müller
Präsident
Nicole Hürlimann
Vizepräsidentin
Finanzen
Wendelin Hürlimann
Einbürgerungen
Patrick Hürlimann
Immobilien
Ramona Hürlimann
Sozialwesen
Angela Imhof-Hürlimann
Bürgerschreiberin
Anton Hürlimann-Arnold
Weibel
Bürgerversammlung
Die Bürgerversammlung ist das oberste Organ der Bürgergemeinde. Sie findet jährlich in der Regel im Mai oder Juni in Walchwil statt.
Eingeladen und stimmberechtigt sind alle im Kanton wohnhaften Walchwil Bürgerinnen und Bürger über 18 Jahre. Die Einladungsbroschüre mit der Traktandenliste liegt jeweils in der Bürgerkanzlei auf, den Neubürgerinnen und -bürgern, welche das Bürgerrecht von Walchwil erteilt wurde, bekommen im ersten Jahr die Broschüre per Post zugestellt. Auf Wunsch kann die Broschüre jährlich versendet werden, diese Meldung wird in der Bürgerkanzlei gerne aufgenommen. An der Versammlung wird über die wichtigsten Geschäfte befunden, wie Jahresrechnung und Budget.
Im Anschluss an die Versammlung sind die Anwesenden jeweils zu einem Apéro im gemütlichen Rahmen eingeladen.
Broschüre der letzten Bürgerversammlung
Beschlüsse der Bürgerversammlung vom 17. September 2025
Bürger-Wahlversammlung
Alle vier Jahre im Herbst wählen die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger an der Bürger-Wahlversammlung die Mitglieder des Bürgerrates und der Rechnungsprüfungskommission, den Bürgerpräsidenten und den Präsidenten der Rechnungsprüfungskommission.
Die nächste Bürger-Wahlversammlung wird im Herbst 2025 sein.
Hinweis betreffend Stimmrecht: Stimmberechtigt sind die im Kanton Zug wohnhaften und aufgrund des Bürgerrechts steuerpflichtigen, gemäss § 27 der Kantonsverfassung stimmfähigen Bürgerinnen und Bürger von Walchwil.
Rechtsmittelbelehrung für Stimmrechtsbeschwerde: Gestützt auf § 17bis des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 4. September 1980 (BGS 171.1) in Verbindung mit § 67 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) vom 28. September 2006 kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrunds, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 WAG). In der Beschwerdeschrift ist der Sachverhalt kurz darzustellen (§ 68 Abs. 1 WAG). Bei Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 67 Abs. 3 WAG).