Gemeindeversammlung 2. Dezember 2025
Zeit
20:00 Uhr
Lokalität
Gemeindesaal
Schulhausstrasse 44
Walchwil
Kontakt
Hunziker, Beat +41 (0)41 759 80 16
Traktanden
- Protokoll der Gemeindeversammlung vom 25. Juni 2025 — Genehmigung
- Kreditbegehren Ausstattung Flachdach Schulhaus Oeltrotten mit einer Photovoltaikanlage — Genehmigung
- Kauf der Grundstücke Nr. 65 Walchwil, Kirchgasse 2 und Nr. 66 Walchwil, Kirchgasse 4 — Genehmigung
- Kreditbegehren Wettbewerbs- und Projektierungskredit Neubau Schulergänzende Betreuung (SEB) — Genehmigung
- Budget 2026 – Festsetzung des Steuerfusses — Genehmigung
- Finanzplan 2026–2029 — Kenntnisnahme
Die gedruckten Vorlagen werden allen Haushaltungen zugestellt.
Dokumente
rechtliche Hinweise
Hinweis betreffend Stimmrecht
An der Gemeindeversammlung stimmberechtigt sind gemäss § 27 der Kantonsverfassung (BGS 111.1) die in der Gemeinde Walchwil wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen (Art. 398 ZGB) oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.
Allgemeine Verwaltungsbeschwerde
Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (BGS 171.1) in Verbindung mit den §§ 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
Stimmrechtsbeschwerde
Wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen kann gemäss § 17bis des Gemeindegesetzes (BGS 171.1) in Verbindung mit § 67 ff. des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 WAG). Bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Abstimmungs- oder Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG).