Sicherungsmassnahmen bei Erbfällen
Die Sicherungsmassnahmen bei Erbfällen sind in den Art. 551 ff. ZGB geregelt, u.a. Siegelung der Erbschaft, Sicherungsinventar, Erbschaftsverwaltung und Erbenaufruf.
Die Sicherungsmassnahmen bei Erbfällen sind in den Art. 551 ff. ZGB geregelt, u.a. Siegelung der Erbschaft, Sicherungsinventar, Erbschaftsverwaltung und Erbenaufruf.