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Testamentseröffnung

Jedes Testament ist, ungeachtet seiner Gültigkeit, beim Tode des Verfassers oder der Verfasserin dem Erbschaftsamt am letzten Wohnsitz umgehend einzureichen. Dieses wird innert Monatsfrist nach seiner Einreichung den berechtigten Personen durch das Erbschaftsamt eröffnet.