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Friedensrichterwahlen Walchwil vom 30. Juni 2024 für die Amtsperiode 2025-2030; bereinigte Wahlvorschläge und stille Wahl

Wahlvorschläge

Für die Friedensrichterwahlen vom 30. Juni 2024 sind innert der gesetzlichen Frist die folgenden Wahlvorschläge eingegangen:

Für die Wahl des Friedensrichters (1 Mitglied):

  • Loosli René, 1964, Senior Client Advisor Wealth Management, Tonishofstrasse 5, 6318 Walchwil, FDP.Die Liberalen Walchwil

Für die Wahl der Stellvertretung des Friedensrichters (1 Mitglied):

  • Disch Alex, 1961, Selbständig, Schulhausstrasse 34,  6318 Walchwil, Die Mitte Walchwil, bisher

Stille Wahl

Werden für eine Behörde nur gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen, als Sitze zu vergeben sind, findet kein Wahlgang statt.

Der Gemeinderat hat gestützt auf § 40 Abs. 2 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) vom 28. September 2006 für gewählt erklärt:

als Friedensrichter

  • Loosli René, 1964, Senior Client Advisor Wealth Management, Tonishofstrasse 5, 6318 Walchwil, FDP.Die Liberalen Walchwil

als Friedensrichter-Stellvertreter

  • Disch Alex, 1961, Selbständig, Schulhausstrasse 34, 6318 Walchwil, Die Mitte Walchwil, bisher

Der auf den 30. Juni 2024 angesetzte Wahlgang für die Friedensrichterwahlen findet somit nicht statt. In Bezug auf die Ausschreibung der Gesamterneuerungswahlen für die Gerichte des Kantons Zug verweisen wir auf die entsprechende Publikation der Staatskanzlei des Kantons Zug.

Rechtsmittelbelehrung
Gestützt auf § 67 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) vom 28. September 2006 kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt, einzureichen (§ 67 Abs. 2 WAG). In der Beschwerdeschrift ist der Sachverhalt kurz darzustellen (§ 68 Abs. 1 WAG). Bei Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 67 Abs. 3 WAG).

Walchwil, 2. Mai 2024
Gemeinderat Walchwil

 

Weitere Informationen zur Wahl finden Sie hier